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Spezifische Ratgeber zu Gefahrgutthemen
Gefährliche Fracht bedarf besonderer Sorgfalt
Fast jeder Autofahrer ist ihnen im öffentlichen Verkehr schon einmal begegnet. Riesige, lange Tanklaster, die ausgestattet mit verschiedenen Warnschildern besonders gefährliche Stoffe transportieren. Dieser Zweck ist vielen Verkehrsteilnehmern klar.
Doch kaum einer weiß wirklich, was hinter den einzelnen Warnschildern und Nummern steckt, welchen Regeln die Transporte folgen und was es mit den gefährlichen Substanzen genau auf sich hat.
Dieser Ratgeber beschäftigt sich intensiv mit dem Thema Gefahrgut. Hier erfahren Sie unter anderem, welche Eigenschaften Güter besitzen müssen, um auf diese Weise klassifiziert zu werden. Sie erhalten Informationen über die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten, den eigentlichen Gefahrguttransport und die Kennzeichnungspflicht, der Gefahrgüter generell unterliegen.
Weiterhin erlangen Sie Kenntnisse über die verschiedenen nationalen und internationalen Abkommen, welche die Regelungen für Gefahrgut und die betroffenen Transporte bestimmen. Nicht zuletzt werden Sie auch darüber informiert, welchen Grundsätzen Betroffene bei einem Unfall mit Gefahrgütern folgen sollten.
FAQ: Gefahrgut
Im Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter ist definiert, dass bestimmte Stoffe und Gegenstände als gefährliche Güter angesehen werden, wenn sie naturgemäß Eigenschaften besitzen, die eine Gefahr für die Sicherheit darstellen. Für die Beförderung gelten besondere Vorschriften.
Ja, die verschiedenen Stoffe werden je nach ihren Eigenschaften in unterschiedliche Gefahrgutklassen eingeteilt. Je nach Klasse sind bestimmte Bedingungen bei der Beförderung zu beachten.
Das sogenannte ADR-Abkommen bestimmt, welche Vorschriften beim Transport von gefährlichen Gütern in Europa gelten. Welche Sanktionen bei einer Missachtung drohen, können Sie in unserer Tabelle nachlesen.
Gefahrgut und seine Definition
Was ist eigentlich Gefahrgut? Der ein oder andere meint womöglich, das auch ohne Fachwissen gut einschätzen zu können. Jedoch bedarf es hier einer genauen Definition und auch einer Unterscheidung zu Gefahrstoffen. Zunächst ist es notwendig, einen Blick in das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (auch Gefahrgutbeförderungsgesetz oder GGBeFG genannt) zu werfen.
Darin heißt es in § 2 Absatz 1:
„Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.“
Die Betonung liegt hier auf der Beförderung. Gefahren, die anderen Gütern, Menschen oder Tieren durch die Stoffe drohen, gehen also speziell von deren Transport aus. Dabei dürfen die Begriffe Gefahrgut und Gefahrstoff nicht verwechselt werden.
Bei letzterem gibt vor allem die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gesetzlich den Ton an. Diese regelt, welche Substanzen und Gemische in Deutschland als „gefährlich“ eingestuft werden. Außerdem werden durch die Verordnung gewisse Schutzmaßnahmen bei der Lagerung und dem Umgang mit einzelnen Stoffen vorgegeben.
Gefahrgutklassen und vorgeschriebene Kennzeichnung
Gefahrgüter werden grundsätzlich unterschiedlichen Klassen zugeordnet und mit einer eigenen Gefahrgutkennzeichnung versehen. Diese Symbole sind auch unter den Begriffen Placards oder Gefahrzettel bekannt.
Es wird zwischen neun Gefahrgutklassen unterschieden, wobei einige noch in Untergruppierungen eingeteilt sind.
Es folgt zur Erklärung eine Auswahl der Klassen, die zur Veranschaulichung mit praktischen Beispielen versehen ist:
- Gefahrgutklasse 1: Hierbei handelt es sich um explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände, die das Potential haben, Massendetonationen auszulösen. Ein typisches Beispiel ist der Sprengstoff TNT.
- Gefahrgutklasse 2: In diese Gruppe fallen Gase und Gasgemische, welche in speziellen Tank- oder Batteriefahrzeugen transportiert werden müssen. Das trifft unter anderem auf Farbspray, Propan und Flüssigstickstoff zu.
- Gefahrgutklasse 3: Hierbei geht es um brennbare Flüssigkeiten, die schon bei 61 C° unter Normaldruck Gas oder Dampf abgeben, das bei Kontakt mit einer Zündquelle sofort Feuer fängt. Benzin, Lack, Parfüm und Schädlingsbekämpfungsmittel haben diese Eigenschaft.
- Gefahrgutklasse 5.1: Reinigungsmittel und Düngemittel werden dieser Klasse zugeordnet, da sie als brandfördernde Substanzen angesehen werden.
- Gefahrgutklasse 7: In dieser Gruppierung fallen alle radioaktiven Stoffe, welche durch Klassifizierungscodes noch in Unterkategorien unterteilt werden. Kommt es beim Transport zu einem Unfall, besteht Gefahr in Bezug auf Verstrahlung. Messgeräte mit verbauten, radioaktiven Stoffen und Uran werden hier eingeordnet.
- Gefahrgutklasse 8: Ätzende Stoffe fallen in die 8. Klasse. Bei Hautberührung können diese extreme Schäden verursachen. Ätzende Dämpfe können dem Körper auch von innen schaden. Batteriesäure, Quecksilber und Lötwasser müssen bei Zustellungen entsprechend gekennzeichnet werden.
Die große Warnwirkung der vorgeschriebenen Kennzeichnung regt nicht nur Verkehrsteilnehmer zur Vorsicht an. Sie sorgt auch dafür, dass bei schwereren Unfällen größere Schäden an Personen oder der Umwelt vermieden werden können. Auch die sogenannte UN-Nummer ist diesbezüglich hilfreich. Dabei handelt es sich um die untere der zwei Zahlenreihen, die als schwarze Ziffern auf einem orangenen Schild verzeichnet sind, welches am Gefahrentransport sichtbar angebracht ist.
Die UN-Nummer wird nicht nur dafür genutzt, auf einzelne chemische Verbindungen hinzudeuten, sie beschreibt auch Güter und Stoffgruppen, die als Gefahrgut transportiert werden.
Sie ist grundsätzlich vierstellig und kann in der Liste aller erfassten Gefahrgüter nachgeschlagen werden. Melden Sie einen Gefahrgutunfall der Polizei oder Feuerwehr, sollte die Ziffernfolge stets mitangegeben werden. So können sich die Beamten ideal auf das Gefährdungspotential des Einsatzes vorbereiten.
Ein Gefahrgutbeauftragter und seine Aufgaben
Jedes Unternehmen, das am Transport von Gefahrgut in irgendeiner Weise beteiligt ist, sei es bei der Beförderung, der Lagerung oder der Bereitstellung der Verpackung, muss einen Gefahrgutbeauftragten anstellen. § 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) erlaubt aber auch, dass der Unternehmensleiter selbst die Aufgaben des Beauftragten übernimmt. In diesem Fall muss keine externe Person bestellt werden. Doch welche Aufgaben hält diese Position bereit?
Grundsätzlich soll der Beauftragte dafür sorgen, menschliche Fehler in Bezug auf Gefahrgüter zu vermindern und das Regelverhalten positiv zu beeinflussen. Dabei steht die Vermittlung von notwendigen Kenntnissen und Verantwortlichkeiten im Vordergrund. Spezifische Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten sind:
- Förderung von Maßnahmen, die der Einhaltung von Vorschriften beim Gefahrguttransport dienen.
- Generelle Überwachungstätigkeit der Abläufe im Unternehmen – dazu gehören auch schriftliche Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachungsabläufe. Die Unterlagen müssen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
- Erstellung eines Jahresberichts spätestens ein halbes Jahr nach Ende des Geschäftsjahres – darin muss enthalten sein, welche Arten von Gefahrgut bewegt wurden, welche Unfälle aufgetreten sind und sonstige Angaben, die der Gefahrgutbeauftragte für die Sicherheitseinschätzung als wichtig erachtet. Auch hier besteht eine fünfjährige Aufbewahrungspflicht für die Dokumente.
Damit ein Gefahrgutbeauftragter sich als solcher qualifiziert, muss er einen gültigen Schulungsnachweis vorlegen können. Für den Erhalt dessen ist es notwendig, an einer Grundschulung für einen oder mehrere Verkehrsträger teilzunehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern genutzt werden. Folglich muss auch die Grundprüfung bestanden werden. Eine solche Lizenz ist für fünf Jahre gültig und bedarf nach Ablauf der Frist einer Verlängerung.
Geltende Beförderungsabkommen und ihre Wirkung
Verschiedene Abkommen, die Deutschland auf nationaler und internationaler Ebene abgeschlossen hat, bestimmen die Vorgaben, unter denen Gefahrguttransporte auf unterschiedlichen Verkehrswegen erfolgen können.
Eine wichtige Rolle spielt dabei vor allem das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (kurz: ADR). Was Gefahrgut, die Beförderung auf Straßen, die Kennzeichnung und die damit zusammenhängenden Sicherheitsmaßnahmen betrifft, gäbe es die heutigen Vorgaben nicht ohne den Abschluss dieses Übereinkommens.
Gefahrgüter werden jedoch nicht nur mithilfe von Kfz befördert. Entsprechend gibt es weitere Abkommen, welche Vorgaben für die anderen Verkehrsbereiche festlegen:
- Das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF): Auch im Schienenverkehr werden Gefahrgüter häufig transportiert. Dabei gilt es, dieses Übereinkommen zu beachten.
- Das Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN): Hierin wird geregelt, wie Gefahrgut auf dem Seeweg transportiert werden darf.
- Die Gefahrgutvorschriften für den internationalen Luftverkehr (IATA DGR) bzw. die technischen Vorgaben für den sicheren Lufttransport (ICAO-TI): Diese Gefahrgutvorschriften regeln den Transport im Lufraum.
Übereinkommen dieser Art wurden schon zwischen vielen Staaten geschlossen und sollen den sicheren Transportvorgang gefährlicher Güter zu Land, zu Wasser und in der Luft gewährleisten. Im Folgenden werden einige Aspekte des Gefahrguttransports beleuchtet, die von diesen ebenso beeinflusst werden.
Gefahrgutverpackung: Nur richtig verpackt ist sicher transportiert
Gefahrgut darf dem ADR-Abkommen folgend nur unter bestimmten Bedingungen auf der Straße transportiert werden. Das fängt schon bei der Verpackung bzw. dem Behälter an, in dem es während der Fahrt zum Zielort aufbewahrt wird. Dabei unterliegen alle zugelassenen Behältnisse bestimmten Bau- und Prüfvorschriften, welche in Deutschland von dem Bundesamt für Materialforschung und -prüfung (BAM) kontrolliert werden.
Verpackungen, die sich zum Gefahrguttransport eignen, sind mit einer UN-Codierung und dem Verpackungssymbol der Vereinten Nationen versehen. Ob Gefahrgüter in bestimmten Behältern transportiert werden können, hängt von zwei Faktoren ab:
Nämlich von der Gefährlichkeit des jeweiligen Stoffes und der Verpackungsgruppe. Das Sicherheitsdatenblatt eines Gefahrguts gibt Auskunft darüber aus, welche Optionen zulässig sind.
Beim Umgang mit verschiedenen Behältervarianten muss stets auf die Angaben der Hersteller geachtet werden. In jedem Fall muss garantiert sein, dass sie dicht, verschlossen und unbeschädigt sind. Generell ist der Transport in geschlossenen Fahrzeugen erlaubt, die gesicherte Beförderung auf belüfteten Ladeflächen ist aber empfohlen.
Weiterhin ist darauf zu achten, dass die Zulassung für ein Behältnis nur für die Teile gilt, die damit grundsätzlich festverbunden sind. Tankhilfen bei Kraftstoffkanistern und Druckminderer sowie Schläuche an Gasflaschen müssen vor Antritt der Fahrt unbedingt entfernt werden. Letztere müssen außerdem mit einer Transportschutzkappe versehen und mit genug Belüftung befördert werden. Auch die Ladungssicherung muss gewissenhaft durchgeführt werden:
- Der Fahrzeugführer ist verantwortlich dafür, dass Gefahrgutbehälter angemessen gesichert sind.
- Nach Möglichkeit sollten Transporteinrichtungen mit dem Fahrzeug bzw. der Ladefläche fest verbunden sein.
- Zurrmittel (also Gurte, Schnallen usw.) müssen für die zu erwartenden Belastungen geschaffen sein – Notbremsungen, Fliehkräfte in Kurven usw. dürfen kein Problem darstellen.
- Transportkörbe und –gitter bedürfen einer zusätzlichen Sicherung mit Gurten.
- Bei großen Gebinden und Fässern sollten Matten mit rutschhemmenden Eigenschaften genutzt werden. Diese tragen zur Standhaftigkeit bei, auch bei starken Belastungen während der Fahrt.
Ratgeber zum Thema „ADR“
Die 1000-Punkte-Regel
Die Gefährlichkeit eines Gefahrguts beeinflusst nicht nur, welche Verpackungsvarianten zulässig sind. Sie gibt außerdem vor, in welcher Menge eine Substanz zusammen mit anderen Stoffen transportiert werden darf.
Denn wer in Bezug auf Gefahrgut eine Mindermenge einhält, ist beim Transportieren weniger strengen Richtlinien ausgesetzt. Bei Einhaltung dieser Vorgaben muss beispielsweise keine Kennzeichnung der Beförderungseinheit stattfinden.
Diesbezüglich wird die sogenannte „1000-Punkte-Regel“ angewandt. Dabei handelt es sich um eine mathematische Berechnung, die sich wie folgt gestaltet:
- Jedes Gefahrgut bekommt eine feste Höchstmenge und einen Berechnungsfaktor zugewiesen.
- Es wird die Menge in Litern bzw. Kilogramm mit dem Berechnungsfaktor multipliziert.
- Überschreitet das Endergebnis nicht 1000 Punkte, liegt eine Erleichterung nach ADR-Abkommen vor. Sollen mehrere Güter transportiert werden, müssen alle Punktewerte addiert werden. Auch dabei darf das Endergebnis nicht 1000 überschreiten.
Eine Beispielrechnung: Ein Lastkraftwagen soll 150 Liter eines Benzin-Gemisches und 500 Liter Diesel-Kraftstoff transportieren. Benzin besitzt den Berechnungsfaktor 3 und ergibt hier nach der Rechnung 450 Punkte.
Bei Diesel hingegen liegt der niedrige Faktor 1 vor, was trotz der hohen Literzahl nur 500 Punkte ergibt. Insgesamt käme dieser potentielle Gefahrguttransport also auf 950 Punkte, womit die Vorgaben für einen erleichterten Transport nach ADR-Vorgaben erfüllt sind.
Die folgende Tabelle verbildlicht dieses Beispiel noch einmal:
Gefahrgut | UN-Nummer | Menge | Berechnungsfaktor | Endpunktzahl |
---|---|---|---|---|
Benzin-Gemisch | 1203 | 150 Liter | 3 | 450 |
Diesel-Kraftstoff | 1202 | 500 Liter | 1 | 500 |
Kostenlose Applikationen im Internet ermöglichen eine schnelle Berechnung jedes Gefahrguts. Es müssen jedoch die Menge und die UN-Nummer des jeweiligen Stoffes bekannt sein.
Wann ist ein Beförderungspapier zum Gefahrgut notwendig?
Im Regelfall benötigt jeder Gefahrguttransport ein gültiges Beförderungspapier. Gültige Abkommen schreiben diesbezüglich zwar keine feste Form vor, bei Kontrollen müssen jedoch alle entscheidenden Informationen vorliegen. Es kann natürlich ein Standardformular nach ADR genutzt werden. Jedoch werden auch Abfallbegleitscheine, Frachtbriefe und ähnliche Dokumente als Beförderungspapier akzeptiert.
Auch eine handschriftliche Fassung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Elektronische Varianten sind genauso zulässig. Wichtig ist nur, dass alle Angaben klar zu lesen sind. Dabei gilt es, dass die Inhalte in der Amtssprache des zuständigen Versandlandes verfasst sind. Handelt es sich dabei weder um Französisch, Englisch oder Deutsch, müssen im betreffenden Dokument zusätzliche Angaben in diesen Sprachen gemacht werden.
Im Falle eines Unfalls: Das können die Verantwortlichen tun
Trotz aller Vorsicht beim Umgang mit Gefahrgut kann es doch einmal zu einem Unfall kommen. In diesem Fall müssen alle Verantwortlichen zur Schadensbegrenzung beitragen. Entsprechend folgen einige Tipps dazu, wie Sie sich als Fahrer bei einem Unfall verhalten sollten:
- Zu allererst sollte der Motor abgestellt und das Bremssystem betätigt werden. Bei Möglichkeit ist auch die Batterie des Hauptschalters zu trennen.
- Um keine Brände zu provozieren, empfiehlt es sich, weder zu rauchen noch elektrische Ausrüstung zu verwenden.
- Achten Sie darauf, nicht in auslaufende Substanzen zu treten und sich nicht auf der dem Wind zugeneigten Seite aufzuhalten. So wird vermieden, etwaigen Rauch, Staub oder Dämpfe einzuatmen.
- Die Hilfskräfte müssen verständigt und mit so vielen Informationen versorgt werden wie nur möglich. Spezifische UN-Nummern sind dabei besonders hilfreich.
- Feuerlöscher dürfen nur dazu verwendet werden, um Brände am Motor, den Reifen oder Bremsen zu löschen. Der Frachtraum ist den Einsatzkräften vorbehalten.
So viel der Fahrer auch beitragen kann, Einsatzkräfte der Feuerwehr haben eine größere Verantwortung in einem solchen Gefahrguteinsatz. Zwar gibt es spezielle Gefahrstoffeinheiten, doch diese haben oft einen längeren Weg bis zur Unfallstelle. Aus diesem Grund sind Feuerwehrmänner oft diejenigen, welche als erste am Einsatzort eintreffen und die Erstmaßnahmen einleiten müssen.
Dabei sollte im Fall von Gefahrgut auch die Feuerwehr darauf achten, nicht grundlegende Fehler zu begehen: So müssen sie es vermeiden, sich an Orten aufzuhalten, die tiefer als der Unfallort liegen. Weiterhin gilt es Raum freizuhalten, um bei Winddrehungen einen Positionswechsel vornehmen zu können und das Ausfahren von Geräten – wie Leitern – zu ermöglichen.
Der Bußgeldkatalog zum Gefahrgut
Durch die abgeschlossenen Abkommen sind alle Gefahrguttransporte strikten Vorgaben unterworfen. Zeitweise kommt es dabei aber doch zu Verstößen. Werden diese bekannt, sind teilweise hohe Bußgelder fällig. Denn die Folgen bei einem Gefahrgutunfall können sehr viel verheerender sein, als es bei einem „normalen“ Unfall mit einem LKW üblich ist.
Das besondere an den Bußgeldern ist, dass diese sich teilweise an unterschiedliche Parteien richten. Sowohl die Beförderer, als auch die Verlader und die Halter der betroffenen Fahrzeuge können bei Fehlverhalten mit Sanktionen abgestraft werden. Die folgende Tabelle zeigt eine Auswahl an Bußgeldern, die in Bezug auf Gefahrgutverstöße verhängt werden.
Dem Fahrzeugführer wurde nicht die erforderliche Ausrüstung zur Ladungssicherung übergeben. | ||
Es wurde unterlassen, verpackte Gefahrgüter gesetzeskonform im Ladungsraum zu sichern. | ||
Bei der Ladungssicherung wurden keine Maßnahmen getroffen, um das Austreten eines Gefahrguts zu vermeiden. | ||
Es wurde unterlassen, verpackte Gefahrgüter gesetzeskonform im Ladungsraum zu sichern. | ||
Bei der Ladungssicherung wurden keine Maßnahmen getroffen, um das Austreten eines Gefahrguts zu vermeiden. | ||
Die Be- und Entlüftung im Frachtraum ist nicht angemessen. | ||
Feuerlöschgeräte werden nicht mitgeführt oder nicht rechtzeitig ausgehändigt. | ||
Es wurde nicht für die Prüfung der Feuerlöschgeräte gesorgt. | ||
Die erforderlichen Placards wurden nicht am Fahrzeug angebracht. |